AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

 

§ 1 Geltungsbereich 

1) Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an. 

 

2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht bei Geschäften mit Verbrauchern. 

 

3) Die VOB/Teil B ist Gegenstand der vertraglichen Abmachung zwischen den Vertragspartnern, soweit in diesen Bedingungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind. 

 

§ 2 Angebot 

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. 

 

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen von uns erstellten Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 

 

§ 3 Preise/Zahlungsbedingungen 

1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk". 

 

2) Unsere Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

 

3) Alle Rechnungsbeträge sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang ist der Kunde berechtigt, 2 % Skonto abzuziehen. 

 

4) Zu Teilzahlungen ist der Kunde nur berechtigt, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde. 

 

5) Schecks und Wechsel gelten nicht als Zahlung und werden lediglich erfüllungshalber akzeptiert. 

 

6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 

 

§ 4 Liefer- und Leistungszeit 

1) Liefertermine oder fristen, die zwischen den Parteien vereinbart wurden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

 

2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behörderliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Erfüllungsgehilfen von uns oder deren Erfüllungsgehilfen eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen nicht zu vertreten. 

 

3) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern der Kunde nicht ausdrücklich widersprochen hat. 

 

4) Tritt der Kunde von einem von uns schriftlich bestätigten Auftrag (mit unserem Einverständnis) vor Lieferung der Ware zurück, so sind wir berechtigt, den entgangenen Gewinn in Höhe von 25 % des Auftragswertes zu beanspruchen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger als diese Pauschale ist. 

 

5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen bzw. entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche werden vorbehalten.

 

§ 5 Gefahrübergang 

1) Die Sachgefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die Transportperson übergeben worden ist und/oder zwecks Versendung unser Lager oder das Lager unserer Erfüllungsgehilfen verlassen hat. 

 

2) Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Die Kosten der Versicherung trägt der Kunde. 

 

§ 6 Mängelhaftung

1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Beanstandungen müssen uns unverzüglich schriftlich mitgeteilt und die Ware zur Nachprüfung bereitgehalten werden. 

 

2) Soweit ein Mangel der zu liefernden Sache vorliegt, hat der Kunde die Wahl, ob er die Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder in Form einer Lieferung einer neuen mangelfreien Sache wünscht. 

 

3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

 

4) Bei offensichtlichen Mängeln, Minder- oder Fehllieferungen kann der Kunde nach Ablauf von drei Tagen ab Erhalt der Ware keine Rechte mehr geltend machen. 

 

5) Gewährleistungsansprüche stehen nur unserem Vertragspartner zu und sind nicht an Dritte abtretbar. 

 

6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. 

 

 § 7 Wartungsabhängige Verlängerung der Mängelansprüche 

1) Wir garantieren die Funktionsfähigkeit der von uns errichteten Spielanlagen und Spielgeräte für eine Dauer von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Abnahme/Übergabe für den Fall, dass der Kunde die Wartung ordnungsgemäß entsprechend dem anliegenden Wartungsplan durchführt. Der Wartungsplan ist ausdrücklich Gegenstand dieser Garantie. 

 

2) Die im Rahmen dieser Haftungsverlängerung gewährte Garantie berechtigt nicht zur Rückabwicklung des Vertrages. Für den Fall, dass innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist von 10 Jahren Mängel am Spielgerät oder an den Spielanlagen aufgrund der Materialbeschaffenheit oder der Verarbeitung entstehen, werden wir die Mängel beseitigen. 

 

3) Von dieser Regelung unberührt bleiben die Regelungen gem. § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

 

§ 8 Haftung 

1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. 

 

2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie aus sonstigen mittelbaren Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Kunden gegen solche Schäden abzusichern.

 

3) Die Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen des arglistigen Verhaltens von uns entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

 

4) Soweit die Haftung von uns ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von uns. 

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt 

1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von uns aus dem Geschäftsverhältnis, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechsel Eigentum der Firma Spielplatzeinrichtungen Kindt GmbH (Vorbehaltsware). ) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Firma Spielplatzeinrichtungen Kindt.

 

2) Sofern wir aufgrund des Eigentumsvorbehalts einen Liefergegenstand zurücknehmen, liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklärt haben. 

 

3) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus den o. g. Versicherungen gegen die Versicherungsgesellschaften oder sonstigen Ersatzverpflichteten zustehen, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Im Übrigen findet § 9 Absatz 6 Anwendung.

 

4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

 

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Kunde verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Firmas Spielplatzeinrichtungen Kindt GmbH als Hersteller erfolgt und die Firma Spielplatzeinrichtungen Kindt GmbH unmittelbar das Eigentum oder ‑ wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware ‑ das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Firma Spielplatzeinrichtungen KIndt GmbH eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder ‑ im o.g. Verhältnis ‑ Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an ddie Firma Spielplatzeinrichtungen Kindt GmbH. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Firma Spielplatzeinrichtungen Kindt GmbH, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

 

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber ‑ bei Miteigentum der Firma Spielplatzeinrichtungen KIndt an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil ‑ an die Firma Spielplatzeinrichtungen Kindt GmbH ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Firma Spielplatzeinrichtungen Kindt GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die Firma Spielplatzeinrichtungen Kindt GmbH abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Firma Spielplatzeinrichtungen Kindt GmbH darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

 

7) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich, vorab per Fax, schriftlich zu benachrichtigen, damit uns die Möglichkeit einer Drittwiderspruchsklage erhalten bleibt. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten von Rechtsbehelfen bzw. Rechtsmitteln zu erstatten, haftete der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 

 

(8) Die Firma Spielplatzeinrichtungen Kindt GmbH wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.

 

(9) Tritt die Firma Spielplatzeinrichtungen Kindt GmbH bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ‑ insbesondere Zahlungsverzug ‑ vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Wir können uns aus einer ggf. zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. 

 

10) Der Kunde ist zur Weitergabe der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus einer Weitergabe gem. § 9 tatsächlich auf uns übergeht. 

 

§ 10 Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts 

1) Zur Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts stehen uns folgende Rechte zu:

 

a) Wir können zur Wahrung der berechtigten Belange 

aa) die Verfügungsbefugnis des Kunden im Sinne von § 9 widerrufen und die Herausgabe des Sicherungsgutes verlangen sowie 

 

bb) die Abtretung der Forderung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt geben. Mit einer Anzeige an die Drittschuldner erlischt die Einzugsbefugnis des Kunden. 

 

b) Berechtigte Belange sind insbesondere gegeben, wenn der Kunde gegen die Pflicht zur sorgfältigen Behandlung des Sicherungsguts verstößt, über dieses außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs verfügt, mit fälligen Zahlungen in Verzug ist, seine Zahlungen eingestellt hat oder ein sonstiger außerordentlicher Kündigungsgrund für uns vorliegt. 

 

c) Soweit wir Forderungen selbst einziehen, sind wir berechtigt, alle Maßnahmen und Vereinbarungen mit Drittschuldnern zu treffen, die wir für zweckmäßig halten. Eine Verpflichtung zur Einziehung haben wir jedoch nicht. 

 

§ 11 Änderung der Geschäftsbedingungen 

1) Art und Weise des Hinweises

Auf eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden wir den Kunden grundsätzlich unmittelbar hinweisen. Ist ein solcher Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, werden wir unter der Domain www.....de/AGB.htm auf die Änderung hinweisen.

 

2) Genehmigung der Änderung

Ist der Hinweis erfolgt, so gilt die Änderung als genehmigt, wenn der Kunde ihr nicht binnen sechs Wochen schriftlich oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationsweg vereinbart wurde, auf diesem Wege widerspricht. Wir werden anschließend die geänderte Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der weiteren Geschäftsbeziehung zugrunde legen. Wir werden den Kunden bei der Bekanntgabe der Änderung einen gesonderten Hinweis erteilen. Die o. g. Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe abgesandt worden ist. 

 

§ 12 Schutzrechte 

1) Werden bei der Anfertigung des Liefergegenstandes, die aufgrund von Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Auftraggebers erfolgen, Schutzrechte Dritte, insbesondere Marken- und Urheber- sowie Geschmacksmusterrechte verletzt, so stellt der Auftraggeber unsere Firma von sämtlichen Ansprüchen frei. Hiervon umfasst sind auch die Kosten unserer Rechtsverteidigung und Zahlungen aus Vergleichsverhandlungen. 

 

2) Die auf den Produkten abgebildeten Marken stehen ausschließlich dem Markeninhaber zu. Der Kunde ist nicht berechtigt, marken- und/oder patentrechtlich geschütze Bestandteile durch nicht lizenzierte Teile zu ersetzen, sofern der Markeninhaber nicht zustimmt oder ein anderer Rechtfertigungsgrund vorliegt. Hiervon umfasst sind auch Gegenstände bzw. Bestandteile, die als Gebrauchsmuster geschützt sind. Anderenfalls stellt uns der Kunde von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

 

3) Der Kunde haftet dafür, dass von ihm gelieferte Waren, Muster und Marken frei von Rechten Dritter aller Art sind und Schutzrechte Dritter, insbesondere Patente und Urheberrechte, nicht verletzt werden und dafür, dass die gelieferte Ware bzw. die gelieferte Komponente allen gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen entspricht, soweit er die Verletzung kannte oder als Fachbetrieb hätte kennen müssen. Der Kunde stellt uns bei solch schuldhafter Verletzung derartiger Rechte oder öffentlich rechtlicher Vorschriften von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Kunden, von dem Inhaber der Schutzrechte die erforderlichen Genehmigungen zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken, wenn die hierdurch entstehenden Kosten erheblich geringer sind als der im Falle der Rückabwicklung beiden Parteien entstehende Schaden.

 

§ 13 Anwendbares Recht/Gerichtsstand/Teilnichtigkeit/Schriftform

1) Jede Änderung des Vertrages, auch mündliche Vereinbarungen, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen bei Abschluss des zugrunde liegenden Vertrages nicht. 

 

2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

3) Soest ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Die Firma Spielplatzeinrichtungen Kindt GmbH kann den Kunden auch an seinem Sitz verklagen. 

 

4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz der Erfüllungsort. 

 

5) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bedingung soll durch eine andere gültige Bedingung ersetzt werden, die dem Regelungsgehalt am nächsten kommt, der zwischen den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Nichtigkeit der ungültigen Bedingungen vorher gekannt hätten. 

 

Stand: 05.08.2011

 

 

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